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Artikel 57 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 57

Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123884

alte Dokumentnummer

N7199220032J

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