Artikel 57
Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123884
alte Dokumentnummer
N7199220032J
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