Artikel 56
Sofern eine der beiden Vertragsparteien die Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung automatisch für Stipendiaten der anderen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123883
alte Dokumentnummer
N7199220031J
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