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Artikel 56 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 56

Sofern eine der beiden Vertragsparteien die Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung automatisch für Stipendiaten der anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123883

alte Dokumentnummer

N7199220031J

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