Artikel 53.
1. Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, ihren Standpunkt zu verteidigen, so kann die andere Partei vom Gerichtshofe verlangen, daß er im Sinne ihrer Anträge entscheide.
2. Bevor der Gerichtshof diesem Begehren entspricht, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er gemäß Artikel 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, daß die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet sind.
Schlagworte
Säumnis, Versäumungsurteil
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005294
alte Dokumentnummer
N1195610501P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)