Artikel 52.
Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle weiteren Aussagen oder Beweisurkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der anderen vorlegen möchte.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005293
alte Dokumentnummer
N1195610500P
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