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Artikel 54. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 54.

1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.

2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.

3. Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005295

alte Dokumentnummer

N1195610502P

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