Artikel 54.
1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.
2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.
3. Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005295
alte Dokumentnummer
N1195610502P
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