Artikel 55.
1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt.
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005296
alte Dokumentnummer
N1195610503P
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