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Artikel 53. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 53.

1. Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, ihren Standpunkt zu verteidigen, so kann die andere Partei vom Gerichtshofe verlangen, daß er im Sinne ihrer Anträge entscheide.

2. Bevor der Gerichtshof diesem Begehren entspricht, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er gemäß Artikel 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, daß die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung begründet sind.

Schlagworte

Säumnis, Versäumungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005294

alte Dokumentnummer

N1195610501P

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