Artikel 4b
Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
32 Aktien .................... 1,600.000
Die Regierung der Republik Österreich
5 Aktien .................... 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
36 Aktien .................... 1,800.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
5 Aktien .................... 250.000
Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris
32 Aktien .................... 1,600.000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
8 Aktien .................... 400.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
4 Aktien .................... 200.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
9 Aktien .................... 450.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
10 Aktien .................... 500.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
8 Aktien .................... 400.000
Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.
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