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Artikel 4a Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

Artikel 4a

Das Grundkapital wird erhöht auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion, zerlegt in 430 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 30 neuen Aktien (1,500.000) werden der Junta de Energia Nuclear in Madrid zugeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055552

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