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Artikel 4b Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

Artikel 4b

Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

  1. 32 Aktien 1,600.000

Die Regierung der Republik Österreich

  1. 5 Aktien 250.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

  1. 36 Aktien 1,800.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

  1. 5 Aktien 250.000

Das Commissariat à l’Énergie Atomique in Paris

  1. 32 Aktien 1,600.000

Die Junta de Energia Nuclear in Madrid

  1. 8 Aktien 400.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

  1. 4 Aktien 200.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

  1. 9 Aktien 450.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  1. 8 Aktien 400.000

Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055553

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