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Artikel 4c EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

Artikel 4c

Das Grundkapital wird erhöht auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 712 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von je 25.000 Rechnungseinheiten.

Die neuen Aktien, nämlich 133 Aktien mit einem Nennwert von 50.000 Rechnungseinheiten und 6 Aktien mit einem Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

28 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 1,425.000

Die Regierung der Republik Österreich

5 Aktien zu 50.000

.......... 250.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

22 Aktien zu 50.000

.......... 1,100.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

5 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 275.000

Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris

28 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 1,425 000

Die Junta de Energia Nuclear in Madrid

10 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 525.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

4 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 225.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

10 Aktien zu 50.000

1 Aktie zu 25.000

.......... 525.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

12 Aktien zu 50.000

.......... 600.000

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9 Aktien zu 50.000

.......... 450.000

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