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Artikel 5 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 5

Die Aktien der Gesellschaft werden bei Errichtung der Gesellschaft zu 20 v. H. eingezahlt. Weitere Bruchteile werden nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaft und des Fortschritts der Arbeiten unter Berücksichtigung des in Artikel 3 bestimmten Zwecks auf Beschluß der Generalversammlung eingezahlt.

Ist ein Unterzeichner des Übereinkommens nicht in der Lage, es binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu ratifizieren, so wird eine Generalversammlung einberufen, um Maßnahmen zur Sicherstellung der Zeichnung des gesamten Kapitals zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055555

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