Artikel 5
Die Aktien der Gesellschaft werden bei Errichtung der Gesellschaft zu 20 v. H. eingezahlt. Weitere Bruchteile werden nach Maßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaft und des Fortschritts der Arbeiten unter Berücksichtigung des in Artikel 3 bestimmten Zwecks auf Beschluß der Generalversammlung eingezahlt.
Ist ein Unterzeichner des Übereinkommens nicht in der Lage, es binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu ratifizieren, so wird eine Generalversammlung einberufen, um Maßnahmen zur Sicherstellung der Zeichnung des gesamten Kapitals zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055555
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