Artikel 6
Die Aktien lauten auf den Namen.
Sie sind nur mit Zustimmung der Generalversammlung übertragbar. Die Generalversammlung kann jedoch der Übertragung von Aktien seitens eines Aktionärs auf eine Person gleicher Staatsangehörigkeit, nicht widersprechen, sofern die Regierung, der diese Person untersteht, ihre Genehmigung erteilt hat.
Hat eine Regierung jedoch ihre Absicht zur Kündigung des Übereinkommens nach dessen Artikel 18 Absatz (a) erklärt, so kann die Generalversammlung der Übertragung von Aktien dieser Regierung oder die Staatsangehörigkeit dieser Regierung besitzender Aktionäre auf Regierungen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, oder auf deren Staatsangehörige nicht widersprechen.
Die Gesellschaft führt ein Aktienregister, in welches Name und Wohnort der Aktionäre eingetragen werden. Die Gesellschaft erkennt nur diejenigen als Aktionäre an, die in diesem Register eingetragen sind.
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