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Artikel 4b EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

Artikel 4b

Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

32 Aktien .................... 1,600.000

Die Regierung der Republik Österreich

5 Aktien .................... 250.000

Die Regierung des Königreichs Belgien

36 Aktien .................... 1,800.000

Die Regierung des Königreichs Dänemark

5 Aktien .................... 250.000

Das Commissariat a l`Energie Atomique in Paris

32 Aktien .................... 1,600.000

Die Junta de Energia Nuclear in Madrid

8 Aktien .................... 400.000

Die Regierung des Königreichs Norwegen

4 Aktien .................... 200.000

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

9 Aktien .................... 450.000

Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

10 Aktien .................... 500.000

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8 Aktien .................... 400.000

Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.

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