Artikel 4b
Das Grundkapital wird erhöht auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, zerlegt in 579 Aktien mit einem Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten. Die 149 neuen Aktien, die sämtlich gezeichnet sind, werden wie folgt verteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
- 32 Aktien 1,600.000
Die Regierung der Republik Österreich
- 5 Aktien 250.000
Die Regierung des Königreichs Belgien
- 36 Aktien 1,800.000
Die Regierung des Königreichs Dänemark
- 5 Aktien 250.000
Das Commissariat à l’Énergie Atomique in Paris
- 32 Aktien 1,600.000
Die Junta de Energia Nuclear in Madrid
- 8 Aktien 400.000
Die Regierung des Königreichs Norwegen
- 4 Aktien 200.000
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
- 9 Aktien 450.000
Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
- 10 Aktien 500.000
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- 8 Aktien 400.000
Die auf Grund dieses Artikels der Regierung des Königreichs Belgien zugeteilten Aktien werden bei künftigen Beschlüssen über die Deckung eines etwaigen Betriebsdefizits der Gesellschaft nicht berücksichtigt und sind nicht gewinnberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055553
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