Artikel 4 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Vollstreckungsverjährung

1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080346

alte Dokumentnummer

N5199319639L

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