Artikel 4
An die EG-Kommission vor dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmungen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens.
Gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080310
alte Dokumentnummer
N5199319565L
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