Artikel 4 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

1. Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Artikel 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht:

  1. auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder
  2. auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.

2. Absatz 1 läßt unberührt:

  1. eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen;
  2. eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäß Artikel 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080298

alte Dokumentnummer

N5199319544L

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