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Artikel 3 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 3

Verabredung einer strafbaren Handlung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,

  1. a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus oder
  2. b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen,
  1. zu begehen.

(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020091

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