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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 3

Artikel 3. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren und die noch keine Einrichtungen für die Entschädigung oder Versicherung mit bestimmten Leistungen aus Anlaß von Betriebsunfällen besitzen, erklären sich einverstanden, eine derartige Regelung innerhalb drei Jahren nach der von ihnen vollzogenen Ratifikation einzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40083756

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