Artikel 2
Artikel 2. Durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedern kann bestimmt werden, daß auf die Entschädigung aus Anlaß von Unfällen solcher Arbeitnehmer, die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im Gebiete eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiete eines anderen Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäftigt sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenannten Staates Anwendung finden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008085
Dokumentnummer
NOR40083755
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