Artikel 4
Artikel 4. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung, um die Anwendung des Übereinkommens und die Ausführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sich ferner, alle Abänderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, welches den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008085
Dokumentnummer
NOR40083757
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