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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 4

Artikel 4. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung, um die Anwendung des Übereinkommens und die Ausführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sich ferner, alle Abänderungen der geltenden Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, welches den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40083757

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