Artikel 3
Artikel 3. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren und die noch keine Einrichtungen für die Entschädigung oder Versicherung mit bestimmten Leistungen aus Anlaß von Betriebsunfällen besitzen, erklären sich einverstanden, eine derartige Regelung innerhalb drei Jahren nach der von ihnen vollzogenen Ratifikation einzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008085
Dokumentnummer
NOR40083756
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