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Artikel 35 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 35

(1) Gelangt den zuständigen Behörden zur Kenntnis, daß im Gebiet ein Nachlaß vorhanden ist

  1. a) eines Verstorbenen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, bezüglich dessen Nachlasses ein Konsul auf Grund der Artikel 30 bis 32 ein Recht zur Vertretung der Interessen haben mag; oder
  2. b) eines Staatsangehörigen des Sendestaates, bezüglich dessen Nachlasses keine Person – außer einem Beamten des Empfangsstaates – im Gebiet anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung (administration) zu beanspruchen, so haben die besagten Behörden den zuständigen Konsul hievon zu verständigen.

(2) Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006412

alte Dokumentnummer

N1196413735R

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