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Artikel 36 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 36

Erhält ein Konsul von einem Gericht, einer Stelle oder Person gemäß Artikel 30 bis 32 Geld oder sonstige Vermögenswerte, so hat das betreffende Gericht, die betreffende Stelle oder Person, gegenüber dem Konsul Anspruch auf eine Entfertigung über dieses Geld oder die sonstigen Vermögenswerte.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006413

alte Dokumentnummer

N1196413736R

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