vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 32

Ein Konsul ist außerdem berechtigt, einen geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des Sendestaates in Empfang zu nehmen und zu verteilen, ohne daß er vorher eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) erhalten hätte; er ist hiezu in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen berechtigt, unter denen dies nach dem Recht des Gebietes gestattet ist, in dem sich der Nachlaß befindet.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006409

alte Dokumentnummer

N1196413732R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)