Artikel 34
Übt ein Konsul hinsichtlich eines Nachlasses die in den Artikeln 30 bis 33 erwähnten Rechte aus, so untersteht er insoweit unbeschadet der Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 lit. a) in allen mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Gerichtsbarkeit des Gebietes.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10000401
Dokumentnummer
NOR12006411
alte Dokumentnummer
N1196413734R
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