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Artikel 34 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 34

Übt ein Konsul hinsichtlich eines Nachlasses die in den Artikeln 30 bis 33 erwähnten Rechte aus, so untersteht er insoweit unbeschadet der Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 lit. a) in allen mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehenden Verfahren der Gerichtsbarkeit des Gebietes.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006411

alte Dokumentnummer

N1196413734R

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