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Artikel 33. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 33.

Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen derjenigen Donaustaaten zu bilden, die den betreffenden Verwaltungsbehörden angehören. Die Bildung der Personalstände wird durch Sonderabkommen zwischen den oben genannten Mitgliedsstaaten (Artikel 20 und 21) dieser Verwaltungen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003750

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