Artikel 33.
Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen derjenigen Donaustaaten zu bilden, die den betreffenden Verwaltungsbehörden angehören. Die Bildung der Personalstände wird durch Sonderabkommen zwischen den oben genannten Mitgliedsstaaten (Artikel 20 und 21) dieser Verwaltungen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003750
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