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Artikel 20. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Abschnitt II.

Stromsonderverwaltungen.

Artikel 20.

Für die untere Donau (von der Mündung des Sulina-Kanals bis einschließlich Braila) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und zur Regelung der Schiffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (der Rumänischen Volksrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) zusammen.

Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.

Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003737

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