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Artikel 34. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

KAPITEL IV.

Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.

Artikel 34.

Die Finanzierung der gemäß Artikel 3 dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.

Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 lit. c wird durch die Kommission sichergestellt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003751

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