KAPITEL IV.
Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Artikel 34.
Die Finanzierung der gemäß Artikel 3 dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 lit. c wird durch die Kommission sichergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003751
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