Artikel 35.
Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt können die Donaustaaten nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kommission festlegen, daß von den Schiffen Schiffahrtsgebühren einzuheben sind, deren Höhe sich nach den Kosten für dieInstandhaltung der Stromstrecke und der in Artikel 34 genannten Arbeiten bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003752
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