Artikel 31
Artikel 31. Im Sinne des obigen Artikels 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das österreichische System für die Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden.
Schlagworte
Erfassungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059735
alte Dokumentnummer
N4197234875L
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