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Artikel 32 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 32

Artikel 32. Das österreichische System zur Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien hat auf einer Gliederung in Materialbilanzbereiche zu beruhen und hat gegebenenfalls, gemäß den Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen, die Durchführung von Maßnahmen der folgenden Art vorzusehen:

  1. (a) Ein Meßsystem für die Bestimmung der Mengen von Kernmaterial, welche erhalten, erzeugt, versandt, verloren oder auf sonstige Weise aus dem Materialbestand entfernt wurden, sowie der im Materialbestand befindlichen Mengen;
  2. (b) die Bewertung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Messungen sowie die Schätzung der Meßunsicherheit;
  3. (c) Verfahren zum Erkennen, Überprüfen und Bewerten von Mengendifferenzen zwischen den Messungen des Versenders und des Empfängers;
  4. (d) Verfahren zur Aufnahme des Materialbestandes;
  5. (e) Verfahren zur Bewertung von Anhäufungen meßmäßig nicht erfaßter Materialbestände und Verluste;
  6. (f) ein System von Aufzeichnungen und Berichten, das für den jeweiligen Materialbilanzbereich den Bestand an Kernmaterial und die Veränderungen dieses Bestandes, einschließlich der Zugänge zum und Verbringungen aus dem Materialbilanzbereich, nachweist;
  7. (g) Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Buchungsverfahren und Buchungseinrichtungen richtig gehandhabt werden und
  8. (h) Verfahren zur Übermittlung von Berichten an die Organisation gemäß den Artikeln 59 bis 69.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059736

alte Dokumentnummer

N4197234876L

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