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Artikel 30 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 30

Artikel 30. Den technischen Abschluß der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene Feststellung der Menge des während eines bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen der angeführten Mengen anzugeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059734

alte Dokumentnummer

N4197234874L

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