Artikel 30
Artikel 30. Den technischen Abschluß der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene Feststellung der Menge des während eines bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen der angeführten Mengen anzugeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059734
alte Dokumentnummer
N4197234874L
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