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Artikel 31 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 31

Artikel 31. Im Sinne des obigen Artikels 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das österreichische System für die Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden.

Schlagworte

Erfassungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059735

alte Dokumentnummer

N4197234875L

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