Artikel 2
Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002468
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
