Artikel 3
Eingedenk der langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten:
- –Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
- –Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie;
- –Wasserwirtschaft;
- –Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;
- –Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern;
- –Errichtung von Joint-Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien und der Herstellung spezieller Chemikalien;
- –Elektroanlagen und elektrische Geräte;
- –elektronische und elektrotechnische Industrie;
- –Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden Industrie;
- –industrielle Anlagen und Komponenten;
- –Exploration, Abbau, Behandlung, Raffination und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung;
- –Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsnetzen sowie von Rohrleitungsnetzen für Gas und Erdöl.
Schlagworte
Agrarindustrie
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002469
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