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Artikel 1 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 1

Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002467

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