Artikel 1
Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000281
Dokumentnummer
NOR40002467
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