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Artikel 2 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 2

Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002468

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