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Artikel 25 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 25

(1) Eine gemischte österreichisch-italienische Kommission ist ehestmöglich zu bilden. Sie hat die Aufgabe,

  1. 1. die im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten und etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten,
  2. 2. Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten, die sich allenfalls aus der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, auszuarbeiten.

(2) Die erwähnte Kommission wird aus acht Mitgliedern bestehen; jeder Vertragsstaat bestimmt hievon vier. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den österreichischen und den italienischen Mitgliedern aus. Die Mitglieder der Kommission können Sachverständige zu Ihrer Unterstützung beiziehen.

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