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Artikel 2 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen zu erleichtern und zu beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck können sie

  1. 1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
  2. 2. auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.

(4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden

  1. 1. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen errichtet, geändert oder aufgehoben,
  2. 2. die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
  1. a) die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
  2. b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
  1. 3. die Zonen festgelegt.

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