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Artikel 3 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen

  1. 1. im Eisenbahnverkehr
  1. a) Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen sowie die Strecken zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
  2. b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet, und der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
  1. 2. im Straßenverkehr
  1. a) Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen sowie die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
  2. b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile von Gebäuden und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
  1. 3. bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen die Anlagen, in denen sich die Meßgeräte zur Feststellung der beförderten Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates befinden, und die Wege, auf denen den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang zu den Anlagen über die Staatsgrenze gestattet ist.

(2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Abkommens oder die Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, festsetzen.

(3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.

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