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Artikel 1 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten

  1. 1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
  2. 2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
  3. 3. „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
  4. 4. „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  5. 5. „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;
  6. 6. „Güter“ Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel, Gegenstände und andere Sachen.

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