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Artikel 26 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 26

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Abkommens oder im Artikel 2 Absatz 4 vorgesehene Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon schriftlich auf dem diplomatischen Wege unverzüglich zu benachrichtigen.

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