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Artikel 24 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaates vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

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