vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ABSCHNITT V

Zolldeklaranten

Artikel 23

(1) Personen, die im Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, dürfen bei den in der Zone errichteten Dienststellen dieses Vertragsstaates alle die Grenzabfertigung betreffenden Handlungen unter den gleichen Bedingungen durchführen, die dafür im Nachbarstaat gelten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Sie können zu diesem Zweck gleichermaßen österreichisches wie italienisches Personal beschäftigen. Bedarf die Beschäftigung von Staatsangehörigen des Nachbarstaates im Gebietsstaat einer Bewilligung, so ist diese unentgeltlich zu erteilen.

(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen im Gebietsstaat gelten dessen Rechtsvorschriften. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.

(4) Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Vertragsstaaten geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Vertretung des Eigentümers der Waren im Zollverfahren, unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)