zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 3/2005
ZWEITES PROTOKOLL
zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT –
IN DER ERWÄGUNG, daß das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im folgenden als „Übereinkommen von Rom“ bezeichnet, nach der Hinterlegung der siebten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft tritt,
IN DER ERWÄGUNG, daß zur einheitlichen Anwendung der mit dem Übereinkommen von Rom eingeführten Vorschriften ein Mechanismus erforderlich ist, der eine einheitliche Auslegung dieser Vorschriften gewährleistet, und daß es sich daher empfiehlt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Zuständigkeiten zu übertragen, noch bevor das Übereinkommen von Rom für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft ist,
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte)
DIESE im Rat der Europäischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besitzt für das Übereinkommen von Rom die Zuständigkeiten, die ihm durch das am 19. Dezember 1988 in Brüssel geschlossene Erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften übertragen worden sind. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.
Artikel 2 1)
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.
Artikel 3 2)
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
Artikel 4 3)
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.
(Unterschriften der Bevollmächtigten)
Gemäß dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte in den nachstehend angeführten Amtsblättern enthalten:
_________________
1) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:
- Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.“
2) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:
Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.
Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:
Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat. Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:
(1) Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.
(2) Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“
3) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsübereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen:
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der griechische Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.“
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.“
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“;
– hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.“
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
10003611
Dokumentnummer
NOR40264965
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