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Artikel 7 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10003611

Dokumentnummer

NOR12040204

alte Dokumentnummer

N2199812779O

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